In Deutschland wird dem Arbeitgeber eine besondere Rolle in Bezug auf den Arbeitsschutz seiner Mitarbeitenden zuteil. Auf Grundlage verschiedener Gesetze und Vorschriften wird der Arbeitgeber in die Pflicht genommen. Der wohl wichtigste Paragraph findet sich im Grundgesetz und besagt, dass jeder Bürger das Recht auf Schutz der Gesundheit und körperliche Unversehrtheit besitzt. Hinzu kommt das sogenannte Verursacherprinzip. Der Arbeitgeber wird öffentlich-rechtlich verpflichtet, den Schutz seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten. Grund dafür ist, dass er durch seine Stellung die Ursachen für die Gefährdung der Arbeitnehmer setzt sowie ein Direktionsrecht ausübt.
Neben staatlichen Vorschriften, wie dem Arbeitsschutzgesetz oder dem Arbeitssicherheitsgesetz, dienen auch berufsgenossenschaftliche Vorschriften der Prävention am Arbeitsplatz. Darunter fällt beispielsweise die DGUV Vorschrift 1. Sie verbindet staatliche sowie berufsgenossenschaftliche Vorschriften miteinander und stellt somit das Grundgesetz der Prävention dar. Demnach steht der Arbeitgeber in der Pflicht, Maßnahmen zur Unfallverhütung, Gesundheitsschutz sowie zum sozialen Arbeitsschutz zu treffen. Dabei soll sich der Arbeitgeber an die staatlichen Rechtsgrundlagen richten. Die Unfallverhütung bezieht sich auf die allgemeine Sicherheit am Arbeitsplatz, den technischen Arbeitsschutz, die Maschinensicherheit, den Brandschutz sowie den Explosionsschutz. Der Gesundheitsschutz betrifft die arbeitsmedizinische Vorsorge, Gesundheitsfürsorge, Arbeitsgestaltung, Ergonomie, Raumgestaltung sowie Klima-, Licht- und Lärmschutz. Arbeitszeitschutz wie Pausen und Nachtarbeit und der Schutz für besondere Gruppen von Beschäftigten wie Kinder oder Jugendliche, fallen unter den sozialen Arbeitsschutz.
Unfallverhütung durch Wartung minimieren
Gerade Arbeitnehmer, die im industriellen Bereich arbeiten, sind von diesen Gefahren betroffen. Umso wichtiger ist es, dass die einzelnen Maschinen einwandfrei funktionieren. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Wartung und Prüfung dieser unerlässlich. Eine Maßnahme, die der Arbeitgeber daher zur Unfallverhütung erfüllen muss, ist die Instandhaltung der Betriebsmittel. Wer seine Betriebsmittel intervallmäßig wartet, der erfüllt bereits zum großen Teil den Arbeitsschutz in puncto Unfallverhütung. Das gilt sowohl für technische Gerätschaften als auch Maßnahmen zur Gebäudesicherheit, wie der Brand- oder Explosionsschutz.
Aber auch der Gesundheitsschutz kann durch eine regelmäßige Wartung eingehalten werden. Die Büroausstattung wie Tisch, Schreibtischstuhl oder auch die Steckdosenleisten bürgen Gefahren für die Mitarbeiter. Mit einer Wartung lassen sich diese Gefahren minimieren, sodass die Arbeitssicherheit gewährleistet werden kann. Der Arbeitsschutz wird daher durch wiederkehrende Wartungen und Prüfungen der einzelnen Betriebsmittel beeinflusst, und zwar maßgeblich. Arbeitgeber sind aufgrund dessen also nicht nur zum Arbeitsschutz verpflichtet, sondern gleichermaßen auch zur Instandhaltung. Die Instandhaltung kann dementsprechend als Maßnahme zur Einhaltung der Arbeitssicherheit, vor allem zur Unfallverhütung, angesehen werden. In diesem Zuge kann es sinnvoll sein, einen Wartungsvertrag mit einem Dienstleister abzuschließen, der eine wiederkehrende Wartung nicht nur sicherstellt, sondern auch eine fachgerechte Prüfung beinhaltet. Und mit einer Online-Lösung für die Wartungsplanung, wie die von ECHT! SMART WORK steht dem Arbeitsschutz nichts mehr im Wege. Weitere Informationen über die Funktionen unserer Software finden Sie hier.